§1 Allgemeines
Auf alle geschlossenen Aufträge zwischen DJ mcJay [Jens Henrich] (folgend: Auftragnehmer) und Kunden (folgend: Auftraggeber), finden die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anwendung. Entgegenstehende und/oder abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer, hat ihrer Geltung bei Vertragsschluss schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebote / Buchungen
Alle Angebote sind freibleibend & haben eine Gültigkeit von 14 Tagen. Ein Auftrag / eine Buchung kommt durch die Annahme eines Angebotes durch den Auftraggeber und die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in schriftlicher Form zu Stande, wobei die Wahrung der Textform im Sinne des § 126b BGB ausreichend ist. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen müssen zu ihrer Gültigkeit schriftlich festgehalten werden, auch hier genügt die Wahrung der Textform im Sinne des § 126b BGB.
§ 3 Pflichten und Rechte des Auftragnehmers
§ 3.1 DJ Service und andere Dienstleistungen:
Der Auftragnehmer sichert an der Veranstaltung ein pünktliches Erscheinen zu den vereinbarten Zeiten sowie die Erbringung der vereinbarten Leistung zu.
Auf Wunsch erfolgt die Gestaltung des Musikprogramms, die Moderation und der allgemeine Ablauf der Veranstaltung gemäß vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein bestimmter Musiktitel verfügbar ist.
Ist keine vorherige Absprache zum Musikprogramm, zur Moderation oder zum allgemeinen Ablauf der Veranstaltung getroffen worden, ist der Auftragnehmer in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei und unterliegt keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung bei den Gästen und Besuchern der Veranstaltung.
Die gesamte Leistungserbringung erfolgt durch den Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter bzw. beauftragte Dienstleister. Die Leistungserbringung und der Leistungsumfang ist im Auftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer definiert. Anlieferung, Aufbau und/oder Abbau und Abtransport von Equipment kann unmittelbar vor und nach der Veranstaltung stattfinden, aber auch zu einer anderen Zeit, je nach Absprache mit Auftraggeber und/oder Location.
§ 3.2 Verleih / Vermietung / Nutzung von Equipment ohne Fachpersonal vor Ort:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Bei Dispositionsproblemen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Geräte in gleicher Art und Güte als Ersatz zur Verfügung zu stellen. Die Übergabe erfolgt am Firmensitz des Auftragnehmers, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten im Rahmen des Auftrages. Der Auftragnehmer ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
§4 Pflichten und Rechte des Auftraggebers
§4.1 DJ Service und andere Dienstleistungen:
a) Anlieferung & Parken
Der Auftraggeber sorgt für eine direkte Zufahrt zum Veranstaltungsort (Mindestdurchfahrtshöhe Höhe 2,70) für den Auf- und Abbau. Weiterhin muss für das Ent- und Beladen eine Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort gewährleistet werden. Sofern der Veranstaltungsraum nicht barrierefrei zugänglich ist, oder über einen nutzbaren Aufzug verfügt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusätzlichen Zeitaufwand nach den geltenden Stundensätzen berechnen.
Ein kostenloser Parkplatz für einen PKW und ggf. einen Kastenanhänger ist während der Veranstaltung für den Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter bzw. beauftragte Dienstleister zur Verfügung zu stellen. Eventuell anfallende Parkgebühren sind vom Auftraggeber zu erstatten bzw. werden in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber kümmert sich um evtl. anfallende Zufahrtgenehmigungen (z.B. Fußgängerzonen, Privatstraßen oder öffentlich gesperrte Zufahrtsstraßen). Der Auftraggeber haftet alleine für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten, die er dem Auftragnehmer gegebenenfalls unverzüglich zu erstatten hat.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer den Aufbau bis spätestens 60 Minuten vor Veranstaltungsbeginn beenden kann. Auf- und Abbauzeiten werden schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Vorfeld der Veranstaltung vereinbart.
b) Stromversorgung & Anforderungen vor Ort
Der Auftraggeber stellt für das gesamte technische Equipment die notwendige Stromversorgung sicher. Sofern 2 getrennte Stromkreise oder Starkstromanschlüsse erforderlich sein sollten, wird der Auftragnehmer beim Auftrag darauf hinweisen. Anfallende Stromkosten trägt der Auftraggeber bzw. die Veranstaltungslocation in vollem Umfang.
Der Auftraggeber stellt ausreichend Stellfläche für das Equipment während der Veranstaltung zur Verfügung.
Der Auftraggeber sorgt für einen trockenen und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützten Auftrittsort für den Auftragnehmer und das technische Equipment.
Der Auftraggeber versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen.
c) Verpflegung & Übernachtung
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausreichend alkoholfreie Getränke und anlassübliche Mahlzeiten für den Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter bzw. beauftragte Dienstleister kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Hotel- bzw. Übernachtungskosten werden bei Bedarf vorher mit dem Auftraggeber abgesprochen und sind vom Auftraggeber zu tragen. Prinzipiell sind Hotel- bzw. Übernachtungskosten ab einer Entfernung von 100km (einfache Strecke) zwischen dem Veranstaltungsort und dem Firmensitz des Auftragnehmers zu erstatten bzw. pauschal zu vergüten.
§4.2 Verleih / Vermietung / Nutzung von Equipment ohne Fachpersonal vor Ort:
a) Übernahme der Mietgegenstände
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei Übernahme der Mietgegenstände von deren Vollständigkeit und Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Mietgegenstände.
b) Umgang mit Mietgegenständen
Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von eingewiesen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Auftrages.
c) Stromversorgung & Anforderungen vor Ort
Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietgegenstände infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen und/oder Stromschwankungen hat der Auftraggeber ein zu stehen. Wird der Mietgegenstand unbrauchbar, ohne dass der Auftraggeber den Mangel zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, die Mietgegenstände in sauberem, einwandfreien Zustand und geordnet zurück zu geben.
§ 5 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass der Auftraggeber die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietgegenstände bei Übernahme gem. § 4.2 a) überprüft hat und der Mangel der Mietgegenstände unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist der Auftragnehmer zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Übrigen sind ausgeschlossen.
Mietet der Auftraggeber technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte an, ohne die Inanspruchnahme des empfohlenen Fachpersonals, steht dem Auftraggeber ein Nachbesserungsanspruch (Austausch oder Reparatur) nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren. Servicekosten, die auf Grund von Bedienungsfehlern entstehen (z.B. Anfahrt eines Technikers und dessen tatsächlicher Aufwand vor Ort) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 6 Preise / Zahlungen
Die Preise richten sich nach der schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer unterliegt der Kleinunternehmerregelung und weist daher keine Umsatzsteuer aus.
Die angegebenen Preise sind Endpreise. Zahlungen sind ausschließlich und ohne Abzüge nur an den Auftragnehmer, unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung, zu leisten. Nachträglich werden keine Reklamationen anerkannt und es besteht kein Recht auf Abzüge oder Einbehaltung der verhandelten Preise.
Zahlungen sind direkt vor, während oder unmittelbar nach der Veranstaltung in bar, in Euro in der vereinbarten Höhe zu leisten.
Zahlungen in Form einer Überweisung durch den Auftraggeber sind möglich, sofern die vereinbarte Zahlung vor der Veranstaltung auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wird.
Eine Überweisung nach der Veranstaltung, mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, wird nur nach vorheriger Absprache akzeptiert.
Zusätzliche Kosten für Mehraufwand oder Schäden, die während der Veranstaltung entstanden sind, werden dem Auftraggeber immer im Nachgang der Veranstaltung in Rechnung gestellt.
Kreditkarten, Schecks und andere Zahlungsmittel werden nicht akzeptiert.
§ 7 Rücktritt vom Auftrag / Auftragsstornierung
a) Rücktritt durch den Auftraggeber
Ein Rücktritt oder Stornierung eines bereits schriftlich bestätigten Auftrags durch den Auftraggeber ist möglich, jedoch werden folgende Stornierungsgebühren berechnet:
Rücktritt / Stornierung bis 120 Tage vor Veranstaltung / Mietbeginn: 10% der Auftragssumme
Rücktritt / Stornierung bis 60 Tage vor Veranstaltung / Mietbeginn: 20% der Auftragssumme
Rücktritt / Stornierung bis 30 Tage vor Veranstaltung / Mietbeginn: 40% der Auftragssumme
Rücktritt / Stornierung bis 15 Tage vor Veranstaltung / Mietbeginn: 60% der Auftragssumme
Rücktritt / Stornierung bis 7 Tage vor Veranstaltung / Mietbeginn: 80% der Auftragssumme
Rücktritt / Stornierung bis 24 Stunden vor Veranstaltung / Mietbeginn: 100% der Auftragssumme
Die Erklärung des Rücktritts / Stornierung durch den Auftraggeber hat in Textform zu erfolgen. Als Zugangszeitpunkt gilt der Zeitpunkt des Zugangs beim Auftragnehmer als vereinbart.
Ausnahmen:
Bei Verschiebung oder Absage eines Veranstaltungstermins durch den Auftraggeber, bei gleichzeitiger Buchung zu einem anderen Termin, werden die Stornierungskosten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesondert geregelt.
b) Rücktritt durch den Auftragnehmer
Ein Rücktritt durch den Auftragnehmer ist nur auf Grund wichtiger Gründe wie Krankheit, Unfall, Tod oder Todesfall in der Familie möglich. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis der Umstände, die zum Ausfall des Auftritts führen, über den Ausfall und die zugrunde liegenden Umstände zu informieren und diese entsprechend zu belegen bspw. bei Krankheit durch ärztliche Bescheinigung.
Der Auftragnehmer wird sich darum bemühen, einen Ersatz zu finden. Sollte kein Ersatz mehr verpflichtet werden können oder verzichtet der Auftraggeber auf eine Ersatzstellung durch den Auftragnehmer, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Bereits vom Auftraggeber getätigte Auftragszahlungen werden diesem vom Auftragnehmer zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
§ 8 Absage & Abbruch der Veranstaltung
Wird die Veranstaltung durch höhere Gewalt (z.B. Brand, Unwetter, Pandemien, Erdbeben, Streiks, Geiselnahmen, Kriege, Unruhen, Naturkatastrophen, Terroranschläge, amtliche Unwetterwarnungen) abgesagt, so werden beide Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen freigestellt. Für bereits entstandene Reise- und Hotelkosten bzw. Stornierungskosten des Auftragnehmers kommt der Auftraggeber auf.
Wird die Veranstaltung aufgrund schlechter Witterung, polizei- oder behördlicher Anordnung oder Energieproblemen abgebrochen oder das Auftreten des Auftragnehmers durch die vorgenannten Umstände stark beeinträchtigt, so bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Auftragszahlung bestehen.
§ 9 GEMA / Lizenzgebühren
Es gilt der ab dem 01.04.2013 in Kraft getretene GEMA “Tarif VR-Ö”. Dieser GEMA-Tarif regelt die Vervielfältigungen bzw. Kopien aus dem GEMA-Repertoire, die zum Zwecke der öffentlichen Wiedergaben hergestellt werden (siehe auch GEMA). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Musikdateien, die dem Zwecke der öffentlichen Wiedergabe dienen, eigenständig Lizensierungen vorzunehmen und daraus anfallende Entgelte an die GEMA abzuführen. Alle sonstigen GEMA-Gebühren, die möglicherweise auf Veranstaltungen anfallen, werden ausschließlich vom Auftraggeber/Veranstalter getragen und werden von diesem direkt an die GEMA abgeführt. Es gelten die allgemeinen Rechtsbestimmungen der GEMA.
§ 10 Aufzeichnungen von Bild-, Ton und Videoaufnahmen
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Bild-, Ton und Videoaufnahmen vor, während oder nach der Veranstaltung durchführen zu dürfen. Es wird dem Auftraggeber zugesichert, dass der Auftragnehmer diese zu eigenen Werbezwecken (Webseite, Soziale Medien oder Druckprodukte wie Flyer und Broschüren) jederzeit verwenden darf, ohne um eine zusätzliche Erlaubnis des Auftraggebers und seiner Gäste zu bitten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Gäste entsprechend in Kenntnis gesetzt werden und eventuell erforderliche Einverständniserklärungen vorliegen. Sofern der Auftraggeber mit Aufzeichnungen und/oder der Veröffentlichung der Aufnahmen nicht einverstanden ist, muss dies dem Auftragnehmer mit der Annahme des Angebots oder spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn angezeigt werden.
§11 Haftung
§11.1 DJ Service und andere Dienstleistungen:
Der Auftraggeber haftet ausschließlich vor, nach und während der Veranstaltung für Personen- und Sachschäden, insofern ein Schaden nicht durch ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten durch den Auftragnehmer verursacht wurde.
Der Auftraggeber haftet ebenfalls für Schäden am Equipment und Datenträgern des Auftragnehmers, die vor, nach oder während der Veranstaltung durch den Auftraggeber oder seine Gäste verursacht wurden. Der Auftraggeber haftet auch für Schäden oder Diebstahl des Equipments. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn das Equipment nicht unmittelbar vor oder nach der Veranstaltung durch den Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter bzw. beauftragte Dienstleister auf- oder abgebaut wird.
Der Auftraggeber ist für die persönliche Sicherheit des Auftragnehmers und/oder seine Mitarbeiter bzw. beauftragte Dienstleister, insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen, verantwortlich.
Der Auftragnehmer haftet nicht für äußere Einflüsse (wie z.B. höhere Gewalt, Stromschwankungen, Stromausfall, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Lautstärke-beschränkungen, Betriebsstörungen, witterungsbedingte Ausfälle) sowie alle anderen nicht durch den Auftragnehmer zu verantwortenden Umstände, die ihn daran hindern, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen kein Recht von der getroffenen Vereinbarung zurück zu treten, kein Recht auf Minderung, kein Recht, die Zahlung zu verweigern und kein Recht auf Schadensersatzansprüche.
§11.2 Verleih / Vermietung / Nutzung von Equipment ohne Fachpersonal vor Ort:
Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste und Ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Mietgegenstände. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Teile (z.B. Fernbedienungen, Kabel, etc.), einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den üblichen Marktpreis zu erstatten.
Der Auftraggeber haftet für fahrlässige und vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Mietgegenstand. Hierzu gehört auch der nicht ordentlich erfolgte Schutz vor Regen und Nässe bei Outdoor-Veranstaltungen.
Der Auftraggeber haftet auch bei Diebstahl für die Mietgegenstände. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, den Diebstahl umgehend bei den örtlichen Behörden anzuzeigen und diese Anzeige beim Auftragnehmer in Kopie vorzulegen. Ebenso muss der Auftragnehmer umgehend informiert werden, sobald ein Diebstahl bekannt wird. Die hieraus entstehenden Änderungen für folgend bestehende Aufträge und ggf. daraus entstehende Kosten für Ersatzmietgegenstände hat der Auftraggeber in vollem Umfang mitzutragen, ebenso Aufpreise zu dem eigentlich geplanten Mietgegenstand, wenn höherwertige Mietgegenstände an andere Auftraggeber ausgegeben werden müssen.
Mietgegenstände werden zu den Neupreisen oder zu Preisen für Technik gleicher Art und Güte berechnet, wenn der gestohlene Artikel nicht mehr verfügbar ist. Hieraus resultierende Versand/-Transportkosten werden dem Auftraggeber ebenso in Rechnung gestellt. Der Schadensersatz ist binnen 31 Kalendertagen an den Auftragnehmer zu zahlen.
§12 Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Gerichtstand
Grundsätzlich gilt das anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne aufgeführte Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht gültig oder rechtlich unwirksam sein oder werden, so sind alle übrigen Bestimmungen nicht davon berührt. Alle unwirksamen Bestimmungen werden dann in ihrem Zweck in rechtswirksamer Weise erfüllt und umgeschrieben. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragsgegenstand. Mit der Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung per E-Mail, geht der Auftraggeber gemäß dem ihm vorliegenden Angebot vom Auftragnehmer einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Auftragnehmer ein.
Der Gerichtsstand für beide Parteien ist Frankfurt am Main.